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   OVG Mecklenburg-Vorpommern, 07.01.2004 - 8 L 219/02   

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https://dejure.org/2004,16753
OVG Mecklenburg-Vorpommern, 07.01.2004 - 8 L 219/02 (https://dejure.org/2004,16753)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 07.01.2004 - 8 L 219/02 (https://dejure.org/2004,16753)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 07. Januar 2004 - 8 L 219/02 (https://dejure.org/2004,16753)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bereitstellung von Räumen für die Tätigkeit des Lehrerbezirkspersonalrats bei einem staatlichen Schulamt; Erforderlicher Raumbedarf für die Tätigkeiten der Personalvertretung; Bereitstellung von Räumen für den Personalrat durch die Dienststelle

  • Judicialis

    BPersVG § 44 Abs. 2; ; PersVG M-V § 35 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BPersVG § 44 Abs. 2; PersVG M-V § 35 Abs. 2

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2004, 869
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 07.12.1994 - 6 P 36.93

    Personalvertretung - Schulungskosten - Höchstgrenzenregelung -

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 07.01.2004 - 8 L 219/02
    Auch die Dienststelle hat das Recht und die Pflicht, die Erforderlichkeit des angemeldeten Raumbedarfs zu prüfen (vgl. zu Schulungskosten: BVerwG, Beschluss vom 07.12.1994 - 6 P 36.93 -, E 97, 166).
  • BVerwG, 24.11.1986 - 6 P 3.85

    Kostenverursachende Entscheidungen - Personalrat - Haushaltsplan

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 07.01.2004 - 8 L 219/02
    Bedeutung haben kann auch, ob Haushaltsmittel verfügbar sind und bzw. inwieweit der Personalrat sich bei der Aufstellung des Haushalts für die Berücksichtigung seiner räumlichen Belange eingesetzt hat (vgl. BVerwG, aaO.; BVerwG, Beschluss vom 24.11.1986 - 6 P 3.85 -, PersV 1987, 422).
  • VGH Baden-Württemberg, 09.10.2001 - PL 15 S 2437/00

    PC als erforderlicher Geschäftsbedarf des Personalrats

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 07.01.2004 - 8 L 219/02
    Diese hat zunächst eigenverantwortlich und unter Beachtung des Grundsatzes des angemessenen Einsatzes öffentlicher Mittel zu beurteilen und darzulegen, welchen Raumbedarf sie hat (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.10.2001 - PL 15 S 2437/00 -, PersR 2002, 126 mwN.).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 23.11.2001 - 8 M 62/01
    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 07.01.2004 - 8 L 219/02
    Danach ist der Hauptpersonalrat der obersten Dienstbehörde, der Bezirkspersonalrat der Behörde der Mittelstufe und der örtliche Personalrat der untergeordneten Behördenebene zugeordnet (vgl. Beschluss des Senats vom 23.11.2001 - 8 M 62/01 und 8 M 71/01 -).
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